Reparatur oder Ersatz
Die sogenannte Nacherfüllung sieht vor, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Ist er dazu nicht in der Lage, besteht die Möglichkeit, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu liefern. Das wird bei einem Verkauf von privat kaum möglich sein. Was die Nachbesserung angeht, so hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche in einer vom Käufer gesetzten Frist, diese kann zum Beispiel 14 Tage betragen.
Minderung
Misslingen die beiden Nachbesserungsversuche, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Entweder gelingt es beiden Parteien, sich auf einen Betrag zu einigen, oder er wird mithilfe eines Sachverständigen festgesetzt.
Rückabwicklung
Ebenso möglich ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dem Verkäufer zuvor die Nacherfüllung nicht gelingt oder er diese verweigert. Mit dem Rücktritt wird die Rückabwicklung des Kaufs möglich. Das Auto geht zurück an den Verkäufer, der Käufer erhält die Kaufsumme zurück.
Schadensersatz
Zusätzlich zu einem Rücktritt kann der Käufer auch Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern nachweisbar ist, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat. Das können Fahrt- oder Übernachtungskosten sein, wenn das Fahrzeug liegengeblieben ist oder repariert werden muss.