In Österreich müssen Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen im Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 15. April bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Winter- oder Ganzjahresreifen unterwegs sein. Reine Winterreifen müssen eine Mindestrestprofiltiefe von vier Millimetern aufweisen und über die Kennzeichnung "M+S", "M.S.", "M&S" oder zumindest ein Schneeflockensymbol verfügen.
Sind dagegen Ganzjahresreifen aufgezogen, gelten sie nur als Winterreifen, wenn sie die Kennung "ET", "ML" oder "MPT" auf der Flanke haben. Wer bei entsprechenden winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen erwischt wird, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Im Normalfall beträgt das Bußgeld laut ÖAMTC 60 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werden bis zu 5.000 Euro fällig.
Im Ausland werden zum Teil andere Anforderungen an Winterreifen gestellt als in Österreich. Auch die Bußgelder fallen unterschiedlich hoch aus. Hinzu kommen lokal begrenzte Vorschriften, die auch das Montieren von Schneeketten vorsehen. Die Automobilclubs empfehlen daher, sich vor Reiseantritt genau zu informieren, welche Vorgaben es zu erfüllen gilt.
In Deutschland schreibt der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung (Paragraph 2, Absatz 3a) vor, dass Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur dann fahren dürfen, „wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
Es besteht also eine situative Winterreifenpflicht: Wer mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld von mindestens 60 Euro. Bei Behinderung anderer Autofahrer, steigt die Strafe auf mindestens 80 Euro. Wer also auf sein Auto angewiesen ist, sollte rechtzeitig auf Winterreifen umrüsten. Diese genügen den deutschen gesetzlichen Vorgaben, wenn sie mindestens über eine Profiltiefe von 1,6 Millimeter und über das Schneeflockensymbol auf der Reifenflanke verfügen.
In Frankreich gilt seit 2021 zwischen dem 1. November und 31. März des Folgejahres eine regional begrenzte Winterreifenpflicht für die Alpenregionen, die Vogesen und Pyrenäen. Reifen mit Schneeflocken-Symbol sind im Zentral- und Juramassiv sowie auf Korsika vorgeschrieben.
Als Alternative werden auch Schneeketten akzeptiert, sofern Fahrer zwei Stück auf jeweils einer Antriebsachse montieren. Diese Regelungen können anhand von aufgestellten Verkehrszeichen kurzfristig auch für andere Regionen gelten. Die Mindestprofiltiefe muss überdies 3,6 Millimeter betragen. Bei Missachtung dieser Vorgaben fallen Geldbußen in Höhe von 135 Euro an.
Wer eine Winterreise in die Schweiz plant, hat zunächst gute Karten: In der Schweiz gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass ein Autofahrer sein Fahrzeug jederzeit beherrschen und seinen „Vorsichtspflichten“ nachkommen muss. Unter anderem ist damit gemeint, dass er sein Fahrzeug entsprechend der Wetterbedingungen auszurüsten hat. Autofahrern drohen daher Bußgelder, wenn sie auf verschneiten Straßen mit ungeeigneter Bereifung den Verkehr behindern oder in einen Unfall verwickelt werden. Wer die Mindestanforderung an die Profiltiefe von 1,6 Millimeter nicht erfüllt, zahlt mindestens 100 Franken (ca. 95 Euro) Bußgeld.
Wie in Österreich besteht in der Schweiz keine gesetzliche Pflicht zur Schneekettenmontage. Ausnahmen bilden Teilstrecken, auf denen eine Gebotstafel ausdrücklich das Anlegen von Schneeketten verlangt. Eine Schweizer Besonderheit: Fahrzeuge mit Allradantrieb können gemäß Beschilderung von dieser streckenweisen Verpflichtung ausgenommen sein.
Wer die Grenze zu Italien überquert, sollte genau auf die Straßenschilder achten. Da es keine landesweit verbindliche Regelung zur Winterreifenpflicht gibt, entscheiden die Provinzen selbst, welche Vorschriften gelten. Die geeignete Bereifung wird mittels Verkehrsschildern kommuniziert. Dazu kommen aber noch feste Regeln.
In Südtirol sind Winterreifen bei winterlichen Bedingungen vorgeschrieben. Auf der Brennerautobahn A22 bis Affi sind vom 15. November bis 15. April grundsätzlich Winterreifen zu montieren. Wer ins Aosta-Tal fahren will, muss ab dem 15. Oktober und ebenfalls bis zum 15. April Winterreifen aufgezogen haben. Die Bußgelder, die bei Missachtung der Vorschriften fällig werden, können mit bis zu 345 Euro happig ausfallen.
Eine Schneekettenpflicht besteht in Italien übrigens nicht, kann wie in Österreich und der Schweiz allerdings streckenweise durch eine gesonderte Beschilderung angeordnet sein. Wer in Italien mit Schneeketten unterwegs ist, darf zudem nicht schneller als 50 km/h fahren.
In Tschechien gilt eine allgemeine Winterreifenpflicht vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres. Hierbei reichen Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung aus.
Bezüglich Schneeketten gibt es in Österreich keine allgemeine Montagepflicht. Allerdings können sie auf Teilstrecken vorgeschrieben sein – zu erkennen an einer blauen, runden Gebotstafel mit einem Kettensymbol. Im direkten Umfeld findet sich zudem häufig ein entsprechender Kettenanlegeplatz. In Österreich müssen die Schneeketten die Norm V5117/V5119 erfüllen oder es muss eine EU-Genehmigung vorliegen.
Vorsicht ist besser als Nachsicht. Dementsprechend gehören Schneeketten bei Fahrten in die Alpenregion während der Wintermonate auf jeden Fall zur Grundausrüstung. Behörden können ihre Verwendung örtlich vorschreiben und wer ohne Ketten vor der stark verschneiten Passstraße steht, dem kann die Weiterfahrt untersagt werden.
Ein Fahrzeug mit Allradantrieb hat viele Vorteile, besonders beim Anfahren auf Schnee. Allerdings verleitet diese vermeintliche Sicherheit oftmals zu einer höheren Risikobereitschaft und gerade bergab hat der 4x4 sogar den entscheidenden Nachteil, dass im Zweifel zwei Antriebsachsen anschieben. Bis auf wenige Ausnahmen befreit der Allrad daher nicht von der situativen Schneekettenfplicht, außer eine entsprechende Beschilderung (zum Beispiel in der Schweiz) weist darauf explizit hin. Die Schneeketten sind bei Allrad-Fahrzeugen auf beide Räder einer Antriebsachse zu montieren, wobei die jeweilige Betriebsanleitung des Fahrzeugs Aufschluss über die richtige Montage gibt. So kann es etwa nötig sein, die Ketten beim Bergauffahren vorne und beim Bergabfahren hinten zu montieren.
Auf der sicheren Seite ist, wer sich an die goldene Grundregel im Winterverkehr hält: Von O(ktober) bis O(stern) Winterreifen (oder Ganzjahresreifen) mit ausreichend Profil aufziehen und die Pneus vor einer längeren Reise auf Beschädigungen und den richtigen Luftdruck prüfen. Dabei auch das Ersatzrad beziehungsweise das Reifenpannenset kontrollieren.
Wer in der Alpenregion wohnt oder eine Reise dorthin plant, sollte stets für das Fahrzeug zugelassene Schneeketten mitführen. Das gilt auch für Allradfahrzeuge. Zur weiteren Grundausstattung für den Winterbetrieb des Fahrzeugs gehören zudem Handschuhe, Mütze, Besen und eine Decke für den Notfall.
Zwischen dem 1. November und dem 15. April gilt in Österreich Folgendes: Pkw und Lkw mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgestattet sein. Reine Winterreifen müssen eine Mindestrestprofiltiefe von vier Millimetern aufweisen. Wer auf winterlichen Straßen mit Sommerreifen erwischt wird, muss mit Bußgeldern zwischen 60 bis 5.000 Euro rechnen.