Der Verkäufer sollte dem Käufer bei der Fahrzeugübergabe ein paar wichtige Unterlagen mitgeben. Dazu gehören:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (auch Fahrzeugschein genannt) ist die amtliche Erlaubnis, dass der Fahrer mit seinem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Nach § 11, Abs. 6 FZV muss er die Zulassungsbescheinigung Teil I beim Fahren immer bei sich führen. Alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge benötigen einen Fahrzeugschein. Er wird ausgestellt, sobald ein gültiges Kennzeichen vergeben wurde.
Wer sein Fahrzeug vor dem Verkauf abmeldet, erhält eine _Abmeldebescheinigung. Diese muss der Fahrer beim Verkauf vorlegen können. Der Fahrzeugschein wird in diesem Fall eingezogen. Wer seinen Wagen nicht abmeldet, muss dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil I übergeben, damit er das Auto abmelden kann.
Alle in der Zulassungsbescheinigung Teil I enthaltenen Angaben sind im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister gespeichert. So müssen die Angaben bei etwaigem Verlust nicht noch einmal aufgenommen werden. Wer seinen Fahrzeugschein verloren hat, benötigt für die Antragstellung bei der zuständigen Behörde folgende Unterlagen:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (auch Fahrzeugbrief genannt) gibt an, wer der Eigentümer des Autos ist. Er gibt ebenfalls Auskunft über ehemalige Fahrzeughalter. In dem bis 2005 ausgegebenen Fahrzeugbrief konnten bis zu sechs Eigentümer notiert werden. In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II sind es nur noch zwei – der aktuelle Fahrzeughalter sowie der vorherige Fahrzeughalter. Wenn das Auto weitere Vorbesitzer hatte gegangen ist, muss das der Verkäufer im Kaufvertrag festhalten.
Es ist nicht verpflichtend, die Zulassungsbescheinigung Teil II im Fahrzeug mitzuführen. Allerdings gehört sie beim Autoverkauf zu den Dokumenten die dem Käufer zu übermitteln sind. Neben den Fahrzeughaltern enthält sie auch wichtige Informationen über das Auto, wie z. B. Angaben zu maximaler Achslast oder dem Tankvolumen.
Wer die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren hat, muss sich bei der Zulassungsstelle melden, bei der das Auto zugelassen wurde. Fahrer benötigen in der Regel folgende Unterlagen:
Der Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für jedes Kraftfahrzeug vorgeschrieben. Das Ziel der Untersuchung: Sicherstellen, dass keine verkehrsuntauglichen oder nicht vorschriftsgemäßen Fahrzeuge auf der Straße unterwegs sind. Der Fahrzeughalter ist für die fristgerechte Vorführung zur HU verantwortlich und muss auch die Kosten für die Untersuchung tragen (etwa 65 Euro). Die Prüfung findet an einem Prüfstützpunkt, einer Prüfstelle oder beim Fuhrpark einer Firma statt – bekannte Stellen sind TÜV, GTÜ oder Dekra.
Die Hauptuntersuchung wird durch einen Untersuchungsbericht nachgewiesen und ist für eine Neuanmeldung wichtig, wenn das Kfz schon einmal bei einer Hauptuntersuchung vorfahren musste und älter als drei Jahre ist. Fahrer müssen den HU-Prüfbericht nicht immer mitführen, er ist jedoch bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren.
Wichtig für die Neuanmeldung: Eine gültige HU-Plakette am hinteren Nummernschild reicht hier nicht aus. Fahrer müssen den HU-Prüfbericht vorlegen können. Wer seinen HU-Prüfbericht verloren hat, muss sich an die Prüfstelle wenden, die die Hauptuntersuchung durchgeführt hat. Unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder II (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief) und des Personalausweises oder Reisepasses erstellt die Prüfstelle eine zweite Ausfertigung des HU-Prüfberichts.
Der HU-Prüfbericht beinhaltet wichtige Informationen für den Käufer
Der Prüfbericht ist äußerst relevant für den Käufer. Mit ihm kann er prüfen, ob das Fahrzeug bei der letzten Hauptuntersuchung mängelfrei war.
Fahrer dürfen ohne Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nicht am deutschen Straßenverkehr teilnehmen. Es handelt sich um einen Nachweis, dass der Pkw den Vorschriften für Verkehrssicherheit und Umweltschutz entspricht. Hersteller beantragen die ABE direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), wenn sie ein neues Auto auf den Markt bringen wollen. Da Fahrzeuge in der Regel serienmäßig produziert sind, liegt auch die Allgemeine Betriebserlaubnis vor.
Wichtig: Wenn Umbauten am Kfz vorgenommen wurden (Beispiel: Ein Fahrer hat seinen Wagen nach den eigenen Vorstellungen modelliert), muss der Fahrzeughalter eine Einzelbetriebserlaubnis vorlegen können. Wie der Name bereits verrät, erfolgt die Einzelbetriebserlaubnis nicht serienmäßig, sondern für ein bestimmtes Kfz. Wer sein Auto aufmotzt, muss also für jedes neue Teil über eine Betriebserlaubnis verfügen.
Es ist ratsam, dem Käufer das Inspektions- oder Scheckheft zu übergeben
Es empfiehlt sich, das Inspektions- oder Scheckheft mitzuführen – es ist aber keine Pflicht. Hier sind die vergangenen Werkstattaufenthalte dokumentiert. Mit einem lückenlosen Scheckheft kann der Käufer nachweisen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gepflegt wurde. Das steigert den Wert des Gebrauchtwagens und damit auch den Verkaufspreis. Es empfiehlt sich generell, dem Käufer beim Autoverkauf Dokumente über Reparaturen und Werkstattrechnungen mitzugeben.
Wer seinen Wagen vor dem Verkauf abmelden möchte, muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichen vorlegen. Bei der Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt ein Eintrag in die Zulassungsbescheinigung. Die Kennzeichen werden entstempelt. Der Fahrzeughalter kann auch einen Dritten bitten, das Auto abzumelden. Dafür ist bei der Behörde keine Vollmacht vorzulegen. Die Zulassungsstelle informiert die Versicherung sowie das Hauptzollamt, dass das Kfz abgemeldet ist.
Alle vorhandenen Autoschlüssel sind zu übergeben
Es ist wichtig, dem Verkäufer alle Fahrzeugschlüssel auszuhändigen – dazu gehören auch die Ersatzschlüssel!
Der Fahrzeughalter muss dem Käufer beim Autoverkauf einige wichtige Dokumente aushändigen. Es handelt sich dabei um die Zulassungsbescheinigungen I und II, den Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Es ist ebenfalls ratsam, dem Käufer das Inspektions- oder Scheckheft zu übergeben – dies ist aber keine Pflicht. Des Weiteren ist es wichtig, einen Kaufvertrag aufzusetzen. Meldet der Fahrzeughalter das Kfz vor dem Verkauf ab, muss er außerdem die Abmeldebestätigung mitführen.