Beim Unfall auf einem Parkplatz müssen Sie handeln
Ein Rempler auf einem Parkplatz ist sehr ärgerlich, vor allem dann, wenn Sie der Geschädigte sind und der Verursacher nicht zu ermitteln ist. Ein Parkplatzunfall kann sehr schnell passieren. Beim Ausparken rückwärts aus einer Parklücke können solche Unfälle schnell auftreten. Darüber hinaus können Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigen. Auch Personenschäden kommen auf Parkplätzen vor.
Die Grundstücke, auf denen sich Parkplätze befinden, können öffentlich oder privat sein. Für einen Unfall sind diese Besitzansprüche unerheblich. Die StVO gilt trotzdem und die Versicherung springt ein, wenn Sie einen Schaden melden, der regulierungsfähig ist. Sie müssen in jedem Fall handeln und dürfen sich nicht einfach entfernen. Dies käme einer Unfallflucht gleich und Sie erwartet eine entsprechende Strafe. Abhängig von der Höhe des Schadens können empfindliche Strafen auf Sie warten.
Verzichten Sie auch darauf, einen Zettel in der Windschutzscheibe zu hinterlassen. Wenn Sie dort Ihre Telefonnummer aufschreiben, reicht dies zwar aus, um sich zu dem Schaden zu bekennen. Der Zettel kann jedoch verschwinden: Ein Kind könnte ihn entfernen oder der Wind weht ihn weg. Entschließt sich der Unfallgegner, die Polizei zu holen, müssten Sie zur Verfügung stehen. Die Beamten können Ihnen trotz des Zettels eine Fahrerflucht unterstellen.
Die Rechtslage entspricht der im fließenden Verkehr
Bei einem Unfall auf dem Parkplatz findet die gleiche Rechtslage Anwendung wie bei einem Unfall im fließenden Verkehr. Wenn Sie die Polizei rufen, nimmt diese den Schaden auf und versucht, vor Ort einen Schuldigen zu ermitteln, wenn dies möglich ist. Andernfalls bekommen Sie einen Unfallbericht mit einem Aktenzeichen, das Sie benötigen, wenn Sie später eine Nachfrage haben.
Sie müssen nicht zwingend die Polizei rufen, sondern dürfen sich mit dem anderen Unfallbeteiligten einigen. Tauschen Sie Ihre Adresse und Ihre Telefonnummer aus. Stehen Sie ehrlich dazu, wenn Sie einen Fehler gemacht haben. Sind Sie der Geschädigte, dürfen Sie erwarten, dass der Unfallverursacher für den Schaden aufkommt.
Nehmen Sie einen Unfall auf dem Parkplatz ebenso ernst wie einen Unfall im fließenden Verkehr. Sie genießen den vollen Versicherungsschutz der Haftplicht- und der Kaskoversicherung, auch dann, wenn der Unfall auf einem privaten Parkplatz passiert. An der Rechtslage ändert sich nichts.
Sie sollten wissen, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nur für Schäden aufkommt, die ein Fahrzeug verursacht hat. Stoßen Sie beispielsweise mit Ihrem Einkaufswagen an ein parkendes Fahrzeug und hinterlassen Kratzer auf dem Lack, reguliert Ihre private Haftpflichtversicherung den Schaden. Wenn Sie eine solche Versicherung nicht abgeschlossen haben, müssen Sie den Schaden selbst bezahlen.