Im Paragraphen §434 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Gewährleistungsrechte und -pflichten klar geregelt. Sowohl für gebrauchte Autos als auch für Neuwagen gilt eine Frist von zwei Jahren, in denen der Verkäufer für Mängel, die bereits bei der Fahrzeugübergabe bestanden, haftbar gemacht werden kann. Er ist verpflichtet, das Auto in der im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit zu übergeben und dafür Sorge zu tragen, dass es seinen Verwendungszweck erfüllen kann.
Außerdem muss der Verkäufer das Auto mit dem besprochenen Zubehör sowie den nötigen Fahrzeugdokumenten übergeben. Bei gewerblichen Verkäufern darf die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen auf ein Jahr reduziert werden. Das muss jedoch im Kaufvertrag festgehalten und mit dem Käufer abgesprochen sein. Ein privater Verkäufer darf die Gewährleistung sogar gänzlich streichen. Steht ein solcher Absatz im Kaufvertrag, kann er für keinen bereits bestehenden Mangel haftbar gemacht werden.
Für private Verkäufer ist es üblich, dass sie die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Damit der Ausschluss rechtsgültig ist, muss der dazugehörige Absatz korrekt und vollständig formuliert sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen trotzdem eine Haftung gilt. Dazu gehören zum Beispiel Garantiezusagen. Diese beziehen sich nicht nur auf den Kaufvertrag, sondern umfassen auch die Angaben im Online-Inserat bzw. in Annoncen oder auf Werbeschildern.
Eine klare Abgrenzung zwischen Garantiezusagen und unverbindlichen Verkaufsslogans ist jedoch schwer zu trennen und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. So sind Floskeln wie "Das Auto ist frei von Mängeln" zwar einerseits eine Garantiezusage über den Zustand, andererseits aber unter Umständen zu allgemein, um als rechtsverbindlich zu gelten.
Was in jedem Fall zu einer Sachmängelhaftung führt, ist eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer. Auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wird, haftet ein privater Verkäufer für Mängel, die ihm bei der Übergabe bekannt waren und die er dem Käufer vorsätzlich verschwiegen hat. Problematisch ist hierbei die Beweislast. Und zwar muss der Käufer sowohl nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, als auch, dass der Verkäufer über diesen informiert war.
Jedoch sind private Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet, potentielle Käufer auf Mängel hinzuweisen, die ihnen bekannt sind. Das gilt auch dann, wenn der Käufer nicht explizit danach fragt. Ein wesentlicher Mangel kann zum Beispiel sein, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt oder dass relevante Fahrzeugteile beschädigt sind.
Händler dürfen die Gewährleistung beim Verkauf von Gebrauchtwagen nicht gänzlich ausschließen. Sie sind verpflichtet, mindestens ein volles Jahr anzubieten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beträgt die gesetzliche Frist zwei Jahre. Als gewerblicher Händler gilt jeder, der seine Tätigkeit im juristischen Sinne selbstständig ausübt.
Im Gegensatz zum Kauf von einer Privatperson, erhalten Käufer bei einem Händler die Möglichkeit der Beweiserleichterung. Wenn innerhalb des ersten halben Jahres nach der Fahrzeugübergabe ein Sachmangel auftritt, wird pauschal davon ausgegangen, dass dieser bereits beim Kauf bestand. Die Beweislast ist in diesem Fall also umgekehrt. Für Kaufverträge, die ab 2022 geschlossen wurden, ist die Frist der Beweislastumkehr sogar auf ein volles Jahr erhöht.
Aktuell gilt also, dass ein Händler in den ersten 12 Monaten des Gewährleistungszeitraums nur dann eine Haftung abwenden kann, wenn er beweist, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht bestanden hat. Kann er dies nicht, so besteht für den Käufer ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Gebrauchtwagen läuft es in aller Regel auf die Nachbesserung hinaus. Das bedeutet, dass der Händler die beschädigten Teile austauschen und den Mangel auf eigene Kosten beseitigen muss.
Zu den Kosten, die der Händler trägt, gehören dabei nicht nur die direkten Kosten für die Ersatzteile, sondern auch die für Montage und eventuelle Abschleppkosten. Den Nutzungs- und Verdienstausfall muss er jedoch nicht ausgleichen. Ebenso ist er nicht verpflichtet, für einen Mietwagen während der Reparatur aufzukommen. Ist der Sachschaden durch arglistige Täuschung entstanden, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen.
Zu den Sachmängeln, für die ein Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung haftbar gemacht werden kann, zählen alle relevanten Fahrzeugteile, die nicht regelmäßig verschleißen. Ausgeschlossen sind damit Bremsen, Reifen, Zahn- und Keilriemen, die Autobatterie, Sitzbezüge, Türgriffe und der Karosserielack.
Seit 2022 gilt jedoch die Regel, dass beim Kauf bei einem gewerblichen Händler die Sitzbezüge, Schaltknauf, usw. keine übermäßige Abnutzung haben dürfen. Sind die Sitze beispielsweise komplett durchgesessen, so fällt dies doch unter die Gewährleistung. Ebenfalls neu ist die Anzahl der Nachbesserungsversuche, die der Verkäufer durchführen darf. Bis 2022 konnte der Käufer nach dem zweiten erfolglosen Versuch vom Vertrag zurücktreten. Mittlerweile hängt die Menge vom individuellen Einzelfall ab.
Eine Garantie und eine Gewährleistung schließen sich nicht aus. Beide können gleichzeitig ihre Gültigkeit haben. Der Unterschied besteht darin, dass im Rahmen der Garantie auch Teile repariert werden, die bei der Übergabe des Fahrzeugs noch einwandfrei waren. Sie umfasst also auch Mängel, die erst während der Nutzung entstehen.
Eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Vertrag sind bei Garantiefällen nicht möglich. Bei Gewährleistungsansprüchen hingegen kann der Käufer unter bestimmten Umständen eines von beidem verlangen. Während die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen im Privatverkauf explizit ausgeschlossen werden muss, muss eine Garantie explizit eingeschlossen werden. Wird nichts vereinbart, so hat der Käufer keinen Garantieanspruch bei privaten Händlern.
Die Sachmängelhaftung – umgangssprachlich Gewährleistung genannt – ist ein wichtiges Instrument für den Käufer, um sich vor den Kosten für fehlerhafte Teile zu schützen. Wer bei einem Händler kauft, kann diesen mindestens ein Jahr lang für Schäden haftbar machen, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Bei privat gekauften Autos ist es möglich, die Gewährleistung auszuschließen. Es ist deshalb wichtig, den Kaufvertrag genau zu lesen, um die eigenen Rechte zu kennen.