Der Fahrzeugbrief ist die amtliche Urkunde, die eine Zulassung eines Fahrzeuges zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bescheinigt. Die ersten Kraftfahrzeugbriefe gab es bereits im Jahr 1934. Auf Grundlage der EU-Verordnung für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wurde 2005 aus dem ursprünglichen Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist der bisherige Fahrzeugschein, der die konkrete Zulassung eines Fahrzeuges zur Teilnahme am Straßenverkehr bescheinigt.
Die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II beziehen sich einerseits auf Angaben zum Fahrzeug und seiner Merkmale, andererseits werden die Personen genannt, die die Verfügungsberechtigung über das benannte Fahrzeug haben. Die genannten Personen können natürlich wie juristische Personen sein. Angaben zum Fahrzeug selbst sind beispielsweise die Fahrzeugidentifizierungsnummer, auch bekannt als Fahrgestellnummer, sowie die technischen Zulassungsvorschriften zum Erhalt der ABE des Fahrzeuges.
Neben dem Kraftfahrzeugkennzeichen stehen auch Angaben zur Fahrzeugart und Aufbauart, sowie die Schlüsselnummern für Hersteller und Typ des Fahrzeuges in der Zulassungsbescheinigung. Ein Fahrzeug kann von einem Käufer nur dann gutgläubig erworben werden, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II mit übergeben wird. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Verkäufer keinerlei Eigentumsrechte an dem verkauften Fahrzeug besaß, hat der Käufer kein Anrecht auf übertragung des Eigentums auf seinen Namen. Diese Rechtslage basiert auf Urteilen des BGH, die diese Zulassungsbescheinigung als Indiz für das zivilrechtliche Eigentum ansehen. Die benannten Personen in den Zulassungsbescheinigungen I und II können durchaus abweichen, da Halter und Eigentümer eines Fahrzeuges nicht zwangsläufig identisch sein müssen.
Wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief ) aus dem Fahrzeug entwendet, wird eine Diebstahlversicherung mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit keinen Ersatz eventuell entstandener Schäden leisten. Ein Nachteil der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II gegenüber dem alten Fahrzeugbrief ist die Nennung eines einzigen Vorbesitzers eines Fahrzeuges. Dies kann zu einer schwereren Wertermittlung eines Gebrauchtwagens führen. Im alten Fahrzeugbrief konnten bis zu sechs Vorbesitzer eingetragen werden. Die Europäische Union lehnte die übernahme dieser Einträge aus Datenschutzgründen ab.